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Distanzgeschäft
(recht.materiell.schuld.bt.kauf und recht.materiell.schuld.at)
    

Von einem Distanzgeschäft/Versendungskauf spricht man, wenn bei einem Kauf Verkäufer und Käufer an verschiedenen Orten wohnen und die Kaufsache versandt wird.

Das BGB sieht für diesen Fall spezielle Regeln für den Gefahrübergang vor (§ 447 BGB). Die Anwendbarkeit des § 447 BGB führt dazu, dass der Kaufpreisanspruch nicht gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB untergeht.

Beispiel: B hat eine Uhr von seinem Großvater geerbt, diese verkauft er privat über eBay an C für 5.000,- Euro. Ein versicherter Versand wird nicht vereinbart. B übergibt die Uhr nachweislich mit richtigen Daten einem Paketdienst. Bei der Auslieferung geht das Paket unter ungeklärten Umständen verloren. C trägt das Risiko und muss obwohl er die Uhr nie erhalten hat 5.000,- an B zahlen.

Beim Verbrauchsgüterkauf gelten diese aber nicht (§ 474 Abs. 1 BGB). Siehe auch unter Platzgeschäft.

Beispiel: C kauft eine gebrauchte Uhr von einem Versandhändler. Auch dieser übergibt die Uhr ordnungsgemäß an einen Paketdienst. Auch dieses Paket geht verloren. Da es ein Verbrauchsgüterkauf ist, verliert C zwar den Anspruch auf die Uhr der Versandhändler aber auch seien Anspruch auf den Kaufpreis.

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Auf diesen Artikel verweisen: Platzgeschäft/Platzkauf * Versendungskauf