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Diskussion (1) |
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Zu diesem Artikel gibt es 1 Kommentare. Schreiben | Bearbeiten17.11.07 Anonym: | \"3. Richtig ist, daß man als Privater die Haftung grundsätzlich ausschließen kann (Umkehrschluß aus § 444 BGB).\" Und wo ist der §, der den Haftungsauschluß explizit erlaubt? Ein Gesetzgeber, der seine Intention nur implizit als Umkehrschluß verklausuliert formuliert, ist meiner Meinung nach inkompetent.
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