Gemäß der Legaldefinition in § 183 Abs. 1 BGB ist die Einwilligung die vorherige Zustimmung.
Gemäß § 184 Abs. 1 BGB ist die Genehmigung die nachträgliche Zustimmung.
Genehmigung und Einwilligung sind einseitige empfangsbedürftige Rechtsgschäfte/Willenserklärungen (BGH NJW 1953, 58).
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