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(1) Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Sie gilt
nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:
- der Personenstand sowie Familienverhältnisse und Verhältnisse, die nach dem auf
diese Verhältnisse anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen entfalten;
- die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen,
unbeschadet des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe c und des Artikels 26;
- Fragen betreffend die Verschollenheit oder die Abwesenheit einer natürlichen Person
oder die Todesvermutung;
- Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen,
die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe
vergleichbare Wirkungen entfalten;
- Unterhaltspflichten außer derjenigen, die mit dem Tod entstehen;
- die Formgültigkeit mündlicher Verfügungen von Todes wegen;
- Rechte und Vermögenswerte, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von
Todes wegen begründet oder übertragen werden, wie unentgeltliche Zuwendungen,
Miteigentum mit Anwachsungsrecht des Überlebenden (joint tenancy), Rentenpläne,
Versicherungsverträge und ähnliche Vereinbarungen, unbeschadet des Artikels 23
Absatz 2 Buchstabe i;
- Fragen des Gesellschaftsrechts, des Vereinsrechts und des Rechts der juristischen
Personen, wie Klauseln im Errichtungsakt oder in der Satzung einer Gesellschaft,
eines Vereins oder einer juristischen Person, die das Schicksal der Anteile
verstorbener Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder regeln;
- die Auflösung, das Erlöschen und die Verschmelzung von Gesellschaften, Vereinen
oder juristischen Personen;
- die Errichtung, Funktionsweise und Auflösung eines Trusts;
- die Art der dinglichen Rechte und
- jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen
in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für
eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden
Eintragung solcher Rechte in einem Register.
Hinweis: Grundsätzlich findet die Verordnung auch bei Bürgern anderer Staaten die in einem Mitgliedsland leben gegenüber Anwendung. Dies gilt allerdings nicht bei Bürgern aus Aserbaidschan, Kasaschstan, der russichen Föderation, Ukraine, Usbekistan, Türkei und dem Iran die zwar in Deutschland leben aber nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, da hier vorrangige völkerrechtliche Verträge bestehen (Art. 75 EuErbVO).
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