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Fahrtkosten, PKH/VKH/Kostenfestsetzung
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
             1. Berücksichtigung Fahrtkosten Mandant bei VKH-Raten-Berechnung
             2. Berücksichtigung der Fahrtkosten des Anwalts bei VKH/PKH-Abrechnung
             3. Beiordnung bis zu den Kosten eines Verkehrsanwaltes
             4. fiktive Reisekosten/Ersatz Kosten Terminsvertreter

1. Berücksichtigung Fahrtkosten Mandant bei VKH-Raten-Berechnung

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) werden auch Fahrtkosten zum Arbeitsplatz bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens berücksichtigt. Umstritten ist, ob die Fahrtkosten entsprechend den unterhaltsrechtlichen Leitlinien zu berechnen sind (siehe hier) oder ob hier gemäß der zu § 82 Abs. 2 SGB XII ergangenen Durchführungsverordnung vom 268.11.1962 5,20 je vollen einfachen Kilometer pro Monat anzusetzen sind.

Der Wirklichkeit der Kostenbelastung entspricht allerdings nur die erste Auffassung (so auch OLG Jena v. 11.6.2009 Az. 1 WF 126/09), wobei zu berücksichtigen ist, dass bei einer Berechnung nach § 82 Abs. 2 SGB XII Anschaffungskredite, Steuer und Versicherung gesondert geltend gemacht werden können, so dass im Einzelfall, diese Berechnung günstiger sein kann.

2. Berücksichtigung der Fahrtkosten des Anwalts bei VKH/PKH-Abrechnung

Hat der Anwalt seinen Sitz nicht im Gerichtsbezirk des Gerichtes wohnt aber der Mandant dort, können nur fiktive Fahrtkosten für die Strecke im Gerichtsbezirk, bzw. in der Höhe geltend gemacht werden, die ein im Bezirk aber nicht am Gerichtsort ansässiger Anwalt geltend machen dürfte. Das gilt sowohl für die VKH/PKH-Festsetzung als auch im Rahmen der Kostenfestsetzung gegen den Gegner (BeckOK § 91 ZPO Rn. 169).

3. Beiordnung bis zu den Kosten eines Verkehrsanwaltes

Kommt die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes in Betracht, dann muss der Ersatz der Fahrtkosten

4. fiktive Reisekosten/Ersatz Kosten Terminsvertreter

OLG Hamm v. 18.10.2013 Az. 6 WF 166/13:

Leitsatz: Fiktive Reisekosten bei einer Beauftragung einer Terminsvertretung nach § 5 RVG im Rahmen des § 121 Abs. 3 ZPO sind nicht erstattungsfähig, wenn durch die Beauftragung der Terminsvertretung keine zusätzlichen gesetzlichen Kosten entstanden sind. (Rn. 16).

D.h. gedeckelt auf die Kosten eines Verkehrsanwaltes kann man im eigenen Namen einen Terminsvertreter beauftragen und die Kosten für diesen dann im Rahmen der VKH abrechnen. Möglichkeit: Bei Gericht fragen welcher Anwalt den Termin vorher hatte und bei diesem nachfragen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bedürftigkeit, Prozesskostenhilfe