|
Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen greift ein, wenn ein Arbeitstag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Gemäß § 2 EntgFG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Siehe auch unter Lohnausfallprinzip.
Werbung:
| |