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Lohnausfallprinzip/Referenzprinzip
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Erhält ein Arbeitnehmer weil er nicht gearbeitet hat keinen Lohn, und sieht ein Gesetz vor, daß trotzdem Lohn zu zahlen ist (z.B. wegen Krankheit des Arbeitnehmers oder Urlaub) so kann der Lohn entweder nach dem Lohnausfallprinzip oder dem Referenzprinzip berechnet werden.

Sieht das Gesetz wie z.B. in § 2 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG vor, daß

"der Arbeitgebeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen"
hat
"das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte".
So spricht man vom Lohnausfallprinzip, da sich das Arbeitsentgelt nach dem Lohn berechnet, den der Arbeitgeber erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aus dem gesetzlichen Grund entfallen wäre. D.h. auch, daß der Arbeitnehmer dann kein Geld erhält, wenn der Lohn auch ohne den gesetzlich normierten Grund entfallen wäre.

Beispiel: Gemäß § 2 EntgeltfortzahlungsG ist an Tagen in denen die Arbeitszeit aufgrund eines Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, daß der Arbeitnehmer ohne den Ausfall erhalten hätte. Fällt ein Feiertag aber in einen Streik, ist die Lohnzahlungspflicht hier schon aufgrund des Streiks suspendiert. Daher erhält der streikende Arbeitnehmer keine Entgeltzahlung nach § 2 EntgeltfortzahlungsG.

Beim Referenzprinzip wird dagegen Bezug auf eine vom Gesetz bestimmte Größe genommen. Z.B. sieht § 11 Abs. 1 BUrlG vor,

"Das Urlaubsgeld bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat (...)".

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Auf diesen Artikel verweisen: Annahmeverzug im Arbeitsrecht * Feiertag, Entgeltfortzahlung * Referenzprinzip