Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
Eintragung im Sinne des § 19 GBO ist auch, die Eintragung einer Löschung!
Auf diesen Artikel verweisen: § 880 BGB Rangänderung * § 46 GBO [Durchführung der Löschung eines Rechts] * § 22 GBO [Wegfall Bewilligung bei Berichtigung] * formeles Konsensprinzip, Grundbuch * Auflassung * § 27 GBO [Zustimmung Eigentümer zur Grundschuldlöschung]