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§ 22 GBO [Wegfall Bewilligung bei Berichtigung]
(gesetz.gbo.abschnitt-2)
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(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.


Voraussetzungen:

Abs. 1:

  1. Unrichtigkeit des Grundbuches (z.B. aufgrund des Versterbens des Inhabers eines nichtübertragbaren Wohnungsrechts nach §§ 1093, 1092 BGB).
  2. Nachweis der Unrichtigkeit (z.B. Sterbeurkunde, Erbschein, Todeserklärung gemäß Verschollenheitsgesetz).
Eine Zustimmung der Erben des Verstorbenen ist nicht erforderlich. Es sind allerdings die in § 23 GBO Ausnahmen benannten Ausnahmen zu berücksichtigen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Grundbuchberichtigung * § 23 GBO [Löschung nach Tod des Berechtigten] * § 1163 BGB Eigentümerhypothek * § 29 GBO [Form des Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen] * Apostille * Rückauflassungsvormerkung