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§ 27 GBO [Zustimmung Eigentümer zur Grund­schuldlöschung]
(gesetz.gbo.abschnitt-2 und recht.notar)
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Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.


Für eine Pfandhaftentlassung eine Grundstücks ist die Zustimmung des Eigentümers nicht notwendig (Umkehrschluss aus § 27 GBO).

Die Löschung einer Grundschuld erfordert fomell:

  1. Antrag auf Eintragung der Löschung
  2. Bewilligung der Eintragung der Löschung durch Grundschuldinhaber § 19 GBO
  3. Genehmigung der Eintragung der Löschung durch Eigentümer

Materiellrechtlich ist zusätzlich die Aufgaberklärung des Grundschuldinhabers notwendig, die h.M. geht davon aus, dass diese Aufgaberklärung bereits in der Bewilligung der Löschungseintragung enthalten ist.

Beispiel: A ist Eigentümer eines Grundstücks. Er hat eine Grundschuld bei der B-Bank. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 29 GBO [Form des Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen] * § 1183 BGB Aufhebung der Hypothek