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Von Gegenaufrechnung spricht man, wenn bei einer nur teilweise eingeklagten Forderung, der Kläger einer Aufrechnung durch den Beklagten, eine Aufrechnung durch den nicht eingeklagten Teil entgegenhält.
Beispiel: A hat eine Forderung in Höhe von 5000,- Euro. Er klagt davon zunächst nur 2500,- Euro ein. Im Prozess macht der beklagte B eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 2500 Euro geltend. A hält entgegen, diese Gegenforderung rechne er wiederum mit dem nicht geltend gemachten Teil seiner Forderung auf. Wird dies zugelassen, so geht die von A im Prozess begehrte Summe nicht durch Aufrechnung unter.
Die Möglichkeit der Gegenaufrechnung ist umstritten. Nach h.M. kann der Kläger hier schon nicht mehr aufrechnen, da die Gegenforderung mit Aufrechnungserklärung des Beklagten untergegangen ist (BGH NJW-RR 1994, 1203). Nach anderer Ansicht hat der A gemäß § 396 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 366 Abs. 2 BGB das Recht der Tilgungsbestimmung des Beklagten zu widersprechen (Mankowski JR 1996, 223, 224 ff).
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