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geringwertige Sache
(recht.straf.bt.242)
    

Eine Sache ist geringwertig im Sinne von § 248a StGB, wenn ihr objektiver Wert ca. 30 Euro nicht überschreitet. Es wird aber auch ein Wert von 50,- Euro vertreten.

Die Geringwertigkeit spielt eine Rolle beim Diebstahl (§ 248a StGB), beim Betrug (§ 263 Abs. 4) und bei der Hehlerei (§ 259 Abs. 2 StGB).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 248a StGB Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen