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Gesamtstrafe/Einzelstrafen
(recht.straf.at und recht.ref.straf1)
    

Inhalt
             1. Gesamtstrafenbildung
             2. nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Mit Gesamtstrafe bezeichnet man die Strafe, die gemäß §§ 53, 54 StGB aus den Einzelstrafen gebildet wird, wenn ein Täter mehrere Strafen begangen hat. Bei dem Strafantrag sind zunächst die Einzelstrafen anzugeben und dann die daraus ermittelte Gesamtstrafe. Für Details zur Ermittlung siehe unten.

Beispiel: A begeht am 8.3.2005 einen Diebstahl bei dem er Sachen im Wert von 5.000,- Euro entwendet. Drei Wochen später begeht er einen weiteren Diebstahl, bei dem er Sachen im Wert von 2000,- Euro entwendet. Da diese beiden Taten in Tatmehrheit nebeneinander bestehen bleiben, sind zunächst zwei Einzelstrafen zu bilden, aus denen dann die Gesamtstrafe gebildet wird.

1. Gesamtstrafenbildung

Bei der Gesamtstrafenbildung sind die Bestimmungen des § 54 StGB maßgeblich:

  1. Die Gesamtstrafe muss höher als die höchste Einzelstrafe sein
  2. Die Gesamtstrafe darf nicht die Summe der Einzelstrafen erreichen
  3. Eine lebenslängliche Strafe wird nicht erhöht.

Aus § 39 StGB ergeben sich dabei, die Schritte für die Erhöhung (Woche oder Monat).

Lauten die Einzelstrafen für den A aus dem obigen Beispiel gemäß § 242 StGB 2 Jahre und 1 Jahr, so ist ergibt daraus zunächst die obere Grenze von 2 Jahren und 11 Monaten und eine untere Grenze von 2 Jahren und einem Monat.

Die Erhöhung darf dann gemäß Rechtsprechung des BGH nicht schematisch erfolgen. Zur Erleichterung kann man aber zu nächst die höchst Einzelstrafe jeweils um die Hälfte der verwirkten weiteren Strafen erhöhen:

Im Beispiel wären dies dann 2 Jahre plus die Hälfte der einjährigen Strafe (= sechs Monate), d.h. insgesamt 2 1/2 Jahre.

Diese Summe kann und muss dann anhand einer Einzelfallwürdigung entsprechend nach unten oder oben zu korrigiert werden.

Stoßen eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe aufeinander, wird nur auf einen Freiheitsstrafe erkannt. Die Geldstrafe wird dann im Verhältnis 1 Tagessatz Geldstrafe = 1 Tag Freiheitsstrafe (§ 43 StGB) umgerechnet.

Beispiel: Eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen und Freiheitsstrafe von einem Jahr, wird umgerechnet in eine Gesamtstrafe von 1 Jahr und einem Monat.

2. nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Siehe unter nachträgliche Gesamtstrafenbildung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Realkonkurrenz/Tatmehrheit * Realkonkurrenz/Tatmehrheit * Schwere der Tat i.S.v. § 140 StPO * Einsatzstrafe