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Geschäftsordnung
(recht.allgemein)
    

Inhalt
             1. Rechtsmittel

Mit Geschäftsordnung wird ein Regelwerk bezeichnet, das für ein Gremium (Bundestag, Bundesregierung etc.) das Verfahren festlegt, nach dem dieses seine Aufgaben zu erledigen hat.

Dabei wird die Geschäftsordnung entweder von dem Gremium selbst (z.B. beim Bundestag) oder von einer höheren Stelle festgelegt (z.B. bei Behörden durch die übergeordnete Behörde in Form einer Verwaltungsvorschrift).

1. Rechtsmittel

Das Bundesverwaltungsgericht vertritt, dass Geschäftsordnungen politischer Gremien aufgrund ihrer abstrakt-generellen Wirkung grundsätzlich nach § 47 Abs. 1 VwGO überprüfbar sind (BVerwG 88, 1119).

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Auf diesen Artikel verweisen: Kabinettsvorlage