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Bundestag
(recht.oeffentlich.staat)
    

Der Bundestag ist die gesetzgebende Gewalt in Deutschland. Er wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl (Art. 38 Abs. 1 S.1 GG) gewählt.

Neben der Gesetzgebung hat der die Funktion der Herrschaftsbestellung und der Kontrolle der Bundesregierung.

Die in den Bundestag Gewählten sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. D.h. der Bundestagsabgeordnete ist nicht der Mehrheit die ihn gewählt hat verpflichtet, ebensowenig der Partei oder Fraktion der er angehört.

In der Praxis wird dieser Grundsatz aber durch die sog. Fraktionsdisziplin die den Fraktionen ein geschlossenes Auftreten ermöglichen soll eingeschränkt (Siehe Jarass/Pieroth, GG, Art. 38 Rn, 28 mwN).

Der Bundestag hat gemäß § 1 Bundeswahlgesetz 598 Abgeordnete. Dazu kommen die sog. Überhangmandate. Siehe auch unter Wahlsystem zum Bundestag.

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Auf diesen Artikel verweisen: Geschäftsordnung * Bundesgesetz/Landesgesetz * Vermittlungsausschuss * Mehrheit, relative/qualifizierte * Mehrheit, relative/qualifizierte * Gesetzgeber * Verfassungsorgane/Staatsorgane * Bundesministerin/Bundesminister * Informationsfreiheitsgesetz (IFG) * Zweitstimme * Grundsatz der Diskontinuität * Warnschussarrest * Legislative/Gesetzgebende Gewalt * Interpellationsrecht * Abgeordneter * Verwaltungsabkommen * Normenkontrollklage iSV Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG * Gesetzgebungsverfahren * Höchstzahlverfahren * gesetztes Recht * Rederecht * Fünfprozentklausel/Fünfprozenthürde * Initiativrecht * Omnibusgesetz * Gesetzesnovelle/Gesetzesänderung * Materielles Gesetz/Formelles Gesetz * Bundesratsmitglieder, Rederecht * Stalker/Stalking * Bundestagspräsident/Parlamentspräsident * Parlament * Zustimmungsgesetz * Einspruchsgesetz