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Die GmbH ist eine auf dem Grundmodell des Vereins beruhende Kapitalgesellschaft. Sie ist als juristische Person rechtsfähig. Dem Schuldner gegenüber haftet nur das Vermögen der GmbH, nicht das Vermögen der dahinter stehenden Gesellschafter. Als Ausgleich für die fehlende persönliche Haftung, muss eine GmbH mit einem Stammkapital von mindestens 25.000,- Euro augestattet sein. Diese Gesellschaftsform ermöglicht geschäftliche Vorhaben mit begrenzbarem Risiko.
Beispiel: A, B und C gründen die ABC-Mietwagen. Jeder der drei zahlt 10.000,- Euro auf das Stammkapital ein. Die GmbH nimmt bei der Bank einen Kredit von 60.000,- Euro auf. Damit und mit dem Stammkapital werden drei Fahrzeug für je 30.000,- gekauft Nach einem Jahr ist die GmbH zahlungsunfähig, sie hat bei der Bank Schulden von 65.000,- Euro. Da es sich um eine GmbH handelt, kann die Bank nur in das Vermögen der GmbH vollstrecken, das aus drei Fahrzeugen besteht. Eine Vollstreckung in das Privatvermögen von A, B und C (alle drei sind Wohnungseigentümer) ist nicht möglich.
- Mind. ein Gesellschafter (§ 1 GmbHG)
- notarielle beglaubigter Gesellschaftsvertrag, Mindestinhalt (§ 3 GmbHG):
- Mindeststammkapital 25.000,- Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG)
- Mindeststammeinlage jedes Gesellschafters 100,- Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG)
- Firma mit Zusatz Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (§ 4 GmbHG)
- Einzahlung von mindestens der Hälfte des Mindeststammkapitals = 12.500,- Euro (§ 7 Abs. 2 GmbHG)
- Anmeldung und Eintragung in das Handelsregister (§ 7 Abs. 1 GmbHG)
Die Errichtung einer GmbH erfolgt durch notarielle Beurkundung eines Gründungsprotokolls durch die Gesellschafter unter Einbeziehung der Satzung.
Beendigung im Wege der Liquidation:
- Auflösungsbeschluss
- Anmeldung Auflösungsbeschluss und Liquidatoren zum HRB
- Bekanntmachung der Liquidation und Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger.
- Ablauf Sperrjahr
- Verteilung des verbleibenden Vermögens
- Anmeldung des Erlöschen zum HRB
- Löschung durch Registergericht
Wird eine GmbH vermögenslos so kann die Löschung im Handelsregister ohne Liquidation auf Anregung durch das Registergericht erfolgen (§ 394 FamFG)
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