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gutgläubiger Erwerb
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen

Von gutgläubigem Erwerb spricht man, wenn jemand eine Sache oder ein Recht im Widerspruch zur materiellen Rechtslage wirksam erwirbt, weil er im guten Glauben von einer anderen Rechtslage ausgegangen ist.

Beispiele: A erwirbt vom B ein Buch. Da dieser es in seiner Bibliothek stehen hatte, glaubte A der B sei Eigentümer. Tatsächlich gehört das Buch C, der es A nur geliehen hat. Hier erwirbt A gemäß § 932 BGB das Eigentum am Buch.

1. Voraussetzungen

  1. Guter Glaube
  2. Verkehrsgeschäft
  3. Anknüpfungspunkt für den guten Glauben (z.B. bei § 932 BGB der Besitz)

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Auf diesen Artikel verweisen: nemo dat quod non habet * nemo plus juris transferre potest, quam ipse habet * Verkehrsgeschäft