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Investitionsschutzabkommen
(recht.voelker)
    

Als Investitionsschutzabkommen werden Verträge zwischen Staaten bezeichnet, in denen den Unternehmen des jeweils anderen Staates ein Schutz von Investitionen vor rechtswidrigen politischen Maßnahmen, wie z.B. Gesetzesänderungen, Enteignungen, die das Eigentum beeinträchtigen zugesagt wird. Bei Verstößen können die ausländischen Unternehmen vor internationalen Schiedsgerichten, wie z.B. dem ICSID Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Die Abkommen sollen ausländischen Unternehmen einen sicheren Rahmen für Investitionen bieten und sie vor Willkürlichen Maßnahmen der ausländischen Staaten schützen. Der ausländische Staat wird damit attraktiver für Investoren und erhofft sich davon günstige Auswirkungen auf seinen Wirtschaft. Den Investoren wird die Möglichkeit gegeben in sicherer Umgebung neue Märkte zu erschließen und damit ihren Gewinn zu steigern. Letztendlich soll damit der Freihandel gefördert werden.

Beispiel: Deutschen Unternehmen wird über das Schutzabkommen mit Sri Lanka das Risiko genommen, das politische Entscheidungen - z.B. nach einem Machtwechsel - den Wert der Investition schmälern oder vernichten.

Der Nachteil dieser Abkommen ist die vom jeweiligen Staat selbst herbeigeführte Beschränkung seines politischen Entscheidungsspielraumes. So kann eine politisch mehrheitlich gewollte Entscheidung Schadensersatzansprüche auslösen und deren Umsetzung dadurch verhindert werden.

Bilateral sind Investitionschutzabkommen, wenn sie zwischen zwei Staaten auf Gegenseitigkeit abgeschlossen werden. Man spricht dann einem "Bit" d.h. Bilateral Investment Treaty.

Die Entscheidung richtet sich nach den Regeln des jeweiligen Abkommens, entgegenstehendes nationales Recht ist ggf. unbeachtlich.

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Auf diesen Artikel verweisen: International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID)