logo
Artikel Diskussion (0)
Notstandshandlung
(recht.straf.at)
    

Inhalt
             1. Erforderlichkeit

1. Erforderlichkeit

Die Erforderlichkeit der Notstandshandlung ist unter Berücksichtigung aller ex ante erkennbaren Umstände aus Sicht eines objektiven und sachkundigen Beobachters zu beurteilen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: rechtfertigender Notstand, § 34 StGB