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Notwehr/Nothilfe
(recht.straf.at.rechtfertigung.notwehr)
    

Gemäß § 32 StGB ist eine in Notwehr begangene Tat nicht rechtswidrig und damit auch nicht strafbar.

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Im letzteren Fall spricht man auch von Nothilfe.

Im Rahmen eines juristischen Gutachtens müssen für die Notwehr folgende Voraussetzungen geprüft werden:

  1. Notwehrlage
    1. notwehrfähiges Rechtsgut
    2. Angriff auf das Rechtsgut
    3. Gegenwärtigkeit des Angriffs
    4. Rechtswidrigkeit des Angriffs
  2. Notwehrhandlung
  3. Geeignetheit/Erforderlichkeit der Notwehrhandlung
  4. Gebotenheit der Notwehrhandlung
  5. Verteidigungswille

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Auf diesen Artikel verweisen: Selbstjustiz * Rechtfertigungsgründe/Unrechtausschliessungsgründe * Gewaltmonopol/staatliches Gewaltmonopol * Nothilfe * Trutzwehr/Schutzwehr * Notwehr, Gebotenheit * Finaler Rettungsschuss