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Nutzungen
(recht.zivil.materiell.at)
    

Mit Nutzungen werden gemäß § 100 BGB der Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile bezeichnet, die der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

Beispiel: Die Nutzungen einer Mietwohnung ist da Wohnen in ihr. Die Nutzungen eines Grundstücks mit Obstbäumen sind das Obst.

Wer eine Sache unberechtigt in Besitz hat (in einem sog. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis), der ist nach Maßgabe der §§ 987, 988 BGB zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet.

Darüber hinaus ist immer an einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 BGB zu denken, der auch gemäß § 818 Abs. 1 BGB die Herausgabe von Nutzungen umfasst.

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Auf diesen Artikel verweisen: Nutzungspfand (Antichrese) * § 292 BGB Haftung bei Herausgabepflicht * Nießbrauch