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Nutzungspfand (Antichrese)
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Von einem Nutzungspfand spricht man bei einem Pfandrecht, das es dem Pfandgläubiger erlaubt die Nutzungen aus dem Pfandsgegenstand zu ziehen. Dies kann vertraglich vereinbart werden (§ 1213 Abs. 1 BGB). Für Sachen die von Natur aus Früchte tragen ergibt es sich dieser Anspruch aus dem Gesetz (§ 1213 Abs. 2 BGB).

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