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Mit praescriptio acquisitiva (lat.) oder erwerbender Verjährung wurde früher ein Zeitablauf bezeichnet, der zu einem Rechtserwerb führt, wie z.B. die Ersitzung, während mit praescriptio extinctiva oder erlöschender Verjährung eine Zeitablauf der zu einem Erlöschen des Rechts führt.
Im BGB ist dieses Begriffspaar nicht mehr passend, da die Verjährung jetzt nicht mehr zu einem Erlöschen führt, sondern dem Schuldner nur ein Verweigerungsrecht gewährt.
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