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Rechtspositivismus
(recht.philosophie)
    

Mit Rechtspositivismus bezeichnet man die Lehre, die sich bei der Lösung von Rechtsfragen allein auf das positive Recht (gesetztes Recht und Gewohnheitsrecht) stützt. Dem gegenüber steht die Lehre vom Naturrecht, die versucht das Recht aus der menschlichen Natur abzuleiten. Der Rechtspositivismus verhindert damit grundsätzlich, dass man das positive Recht anhand höherer Rechtsnormen überprüfen kann, und führt im Extremfall zu einer Bindung an Unrecht, wie z.B. an das Gesetz gewordene Unrecht während der Herrschaft der Nationalsozialisten. Dies versucht die Radbruch´sche Formel zu verhindern, in dem sie eine Grenze für die Gültigkeit des positiven Rechts aufzeigt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Kelsen, Hans * Radbruch´sche Formel