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rücksichtslos iSd § 315c StGB
(recht.straf.bt.315c)
    

Von rücksichtslos im Sinne des § 315c StGB spricht man, wenn jemand sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten im Verkehr hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit keine Bedenken bezüglich seines Fahrverhaltens aufkommen lässt (BGH 5, 392)..

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Auf diesen Artikel verweisen: § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs