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salvatorische Klausel/Salvationsklausel
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt und recht.oeffentlich.grundrechte.14)
    

Inhalt
             1. Zivilrecht
             2. Grundrechte

1. Zivilrecht

Mit salvatorischer (von lat. salvator Retter, Heiler) Klausel oder Salvationsklausel wird im Zivilrecht eine Kausel bezeichnet, die einen Vertrag im Falle der Ungültigkeit einiger Teile vor vollständiger Unwirksamkeit schützen soll. Beispiel aus allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Liefergeschäfts unwirksam, so wird dadurch die Wirsamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. (Quelle: http://www.frankemast.de/lzb.htm)

2. Grundrechte

Von einer salvatorischen Klausel spricht man bei Legalenteignungen, wenn ein Gesetz eine Entschädigung für eine Enteignung nur für den Fall vorsieht, dass das Gesetz enteignende Wirkung hat.

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Auf diesen Artikel verweisen: Pachtvertrag * Gesellschaftsvertrag, GmbH * Immobilienkaufvertrag, Aufbau