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Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss gemäß § 3 Abs. 1 GmbhG Regelungen enthalten über
- die Firma und den Sitz der Gesellschaft
- Gegenstand der Gesellschaft
- Betrag des Stammkapitals
- Betrag der Stammeinlage
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann darüber hinaus Regelungen enthalten über
- Zeitraum des Geschäftsjahres
- Bekanntmachungen der Gesellschaft
- Geschäftsanteile
- Abtretung von Geschäftsanteilen (z.B. nur nach Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder Einräumung eines Vorkaufrechts bei Veräußerung an Dritte)
- Organe der Gesellschaft (z.B. Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung, Beirat)
- Geschäftsführung und Vertretung
- Gesellschafterversammlung (Beschlussfähigkeit, Stimmberechtigungen, Einberufung)
- Jahresabschluss und Lagebericht
- Dauer und Auflösung der Gesellschaft
- Einziehung von Geschäftsanteilen und Entschädigung für die Einziehung.
- Berechnung des Wertes für eingezogene Geschäftsanteile
- Erbfolge
- Heirat eines Gesellschafters (z.B. Verpflichtung durch Ehevertrag Gütertrennung zu vereinbaren).
- Schlussbestimmungen (z.B. Gerichtsstandsvereinbarung, salvatorische Klausel)
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Auf diesen Artikel verweisen:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
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Gmbh, Gründung/Vor-GmbH
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