Am Amtsgericht gebildetes Gericht. Es besteht aus einem vorsitzenden
Berufsrichter und zwei Schöffen. Das Schöffengericht
ist für Strafsachen zuständig, soweit sie nicht dem Strafrichter übertragen werden (§ 28 GVG),
oder in die Zuständigkeit der Strafkammern am Landgericht, oder der
Oberlandesgerichte fallen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann ein zweiter Richter hinzugezogen werden (erweitertes Schöffengericht).
Werbung:
|