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Schuldfähigkeit
(recht.straf.at)
    

Inhalt
             1. verminderte Schuldfähigkeit

Mit Schuldfähigkeit wird im Strafrecht die Fähigkeit bezeichnet, das Unrecht der Tat einzusehen und danach zu Handeln. Von Schuldunfähigkeit spricht man wenn diese Fähigkeiten fehlen. Die Folge der Schuldunfähigkeit ist, dass der Täter wegen der Tat nicht bestraft werden kann.

Schuldunfähig sind gemäß § 19 StGB Kinder die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und gemäß § 20 StGB Menschen denen zur Tatzeit aufgrund krankhafter seelischer Störungen (z.B. Schizophrenie), tiefgreifender Bewusstseinssstörungen (z.B. Vollrausch), Schwachsinn oder andere schwerer seelischer Abartigkeit die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit fehlt.

Für das Vorliegen des Vollrausches gibt es keine festen Grenzen, diese ist immer nur für den konkreten Einzelfall bestimmbar. Es gilt aber der Richtwert einer BAK von 3,0 Promille.

Von verminderter Schuldfähigkeit spricht man gemäß § 21 StGB, wenn die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus einem der oben genannten Gründe erheblich vermindert ist. Bei verminderter Schuldfähigkeit kann die Strafe gemildert werden.

1. verminderte Schuldfähigkeit

Von verminderter Schuldfähigkeit spricht man gemäß § 21 StGB, wenn die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus einem der oben genannten Gründe erheblich vermindert ist. Bei verminderter Schuldfähigkeit kann die Strafe gemildert werden.

Für die verminderte Schuldfähigkeit gelten als Richtwert BAK-Werte von 2,0 bei Tötungsdelikten von 2,2 Promille.

Für das Zivilrecht siehe unter Deliktsfähigkeit.

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Auf diesen Artikel verweisen: Unterbringung * Fahrlässigkeit, Schuld * Schuldunfähigkeit * Delirium * verminderte Schuldfähigkeit * Handlungsfähigkeit, Strafrecht