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Unterbringung
(recht.straf.vollzug und recht.straf.prozess)
    

Inhalt
             1. Unterbringung Psychiatrie
             2. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
             3. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Von Unterbringung spricht das Gesetz, wenn jemand zur Besserung oder Sicherung zwangsweise in einer bestimmten Einrichtung dauerhaft festgehalten wird.

1. Unterbringung Psychiatrie

Von einer Unterbringung in der Psychiatrie spricht das Gesetz, wenn jemand, der im Zustand der Schuldunfähigkeit eine rechtswidrige Tat begangen hat, zwangsweise in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen wird.

Voraussetzung für die Unterbringung ist, dass von von dem Täter infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB).

Grund für das Mittel der Unterbringung nach § 63 StGB ist der Umstand, dass Schuldunfähige nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden können.

2. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Bei Alkoholabhängigen ist die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen einer im Alkoholrausch begangenen Tat auch neben dem Urteil möglich.

3. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Bei allen Straftaten ist neben der Strafe auch eine Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung möglich, wenn u.a. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, eine Gefahr für die Allgemeinheit ist (§ 66 StGB).

Bei Sexualdelikten (wie z.B. Vergewaltigung) ist die Unterbringung unter vereinfachten Voraussetzungen möglich.

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