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Im Straßenverkehrsrecht Bezeichnung für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs
ohne Wollen und Wissen des Halters.
Auch bei einer Schwarzfahrt haftet die Haftpflichtversicherung des Halters gegenüber dem Geschädigten, da es aus dessen Sicht keine Rolle spielt, ob der Fahrer berechtigt oder unberechtigt das Fahrzeug steuert. Im Innenverhältnis ist der Versicherer (§ 2 b Abs. 1 S. 1 b AKB) gegenüber dem Schwarfahrer und gegenüber dem Halter, wenn dieser die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht hat, von der Leistungs befreit. D.h. der Versicherer kann insoweit Regreß nehmen, er muss gegenüber dem Halter das schuldhafte Ermöglichen allerdings beweisen (Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch
2. Auflage 2009 Rn 249f)
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