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Im Sinne dieses Gesetzes sind
- "elektronische Signaturen" Daten in elektronischer Form, die anderen
elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und
die zur Authentifizierung dienen,
- "fortgeschrittene elektronische Signaturen" elektronische Signaturen
nach Nummer 1, die
- ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind,
- die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen,
- mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter
seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und
- mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine
nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann,
- "qualifizierte elektronische Signaturen" elektronische Signaturen nach
Nummer 2, die
- auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten
Zertifikat beruhen und
- mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden,
- "Signaturschlüssel" einmalige elektronische Daten wie private
kryptographische Schlüssel, die zur Erstellung einer elektronischen
Signatur verwendet werden,
- "Signaturprüfschlüssel" elektronische Daten wie öffentliche
kryptographische Schlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen
Signatur verwendet werden,
- "Zertifikate" elektronische Bescheinigungen, mit denen
Signaturprüfschlüssel einer Person zugeordnet werden und die Identität
dieser Person bestätigt wird,
- "qualifizierte Zertifikate" elektronische Bescheinigungen nach Nummer 6
für natürliche Personen, die die Voraussetzungen des § 7 erfüllen und von
Zertifizierungsdiensteanbietern ausgestellt werden, die mindestens die
Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich
darauf beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllen,
- "Zertifizierungsdiensteanbieter" natürliche oder juristische Personen, die
qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Zeitstempel ausstellen,
- "Signaturschlüssel-Inhaber" natürliche Personen, die Signaturschlüssel
besitzen und denen die zugehörigen Signaturprüfschlüssel durch
qualifizierte Zertifikate zugeordnet sind,
- "sichere Signaturerstellungseinheiten" Software- oder Hardwareeinheiten
zur Speicherung und Anwendung des jeweiligen Signaturschlüssels, die
mindestens die Anforderungen nach § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der
sich darauf beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 24
erfüllen und die für qualifizierte elektronische Signaturen bestimmt sind,
- "Signaturanwendungskomponenten" Software- und Hardwareprodukte, die dazu
bestimmt sind,
- Daten dem Prozess der Erzeugung oder Prüfung qualifizierter
elektronischer Signaturen zuzuführen oder
- qualifizierte elektronische Signaturen zu prüfen oder qualifizierte
Zertifikate nachzuprüfen und die Ergebnisse anzuzeigen,
- "technische Komponenten für Zertifizierungsdienste" Software- oder
Hardwareprodukte, die dazu bestimmt sind,
- Signaturschlüssel zu erzeugen und in eine sichere
Signaturerstellungseinheit zu übertragen,
- qualifizierte Zertifikate öffentlich nachprüfbar und gegebenenfalls
abrufbar zu halten oder
- qualifizierte Zeitstempel zu erzeugen,
- "Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen" sichere
Signaturerstellungseinheiten, Signaturanwendungskomponenten und technische
Komponenten für Zertifizierungsdienste,
- "qualifizierte Zeitstempel" elektronische Bescheinigungen eines
Zertifizierungsdiensteanbieters, der mindestens die Anforderungen nach den
§§ 4 bis 14 sowie § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf
beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllt, darüber,
dass ihm bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt
vorgelegen haben,
- "freiwillige Akkreditierung" Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis für
den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes, mit der besondere Rechte und
Pflichten verbunden sind.
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