Unter Strafverfolgung im engeren Sinne versteht man die Tätigkeit der
Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung. Im weiteren Sinne die gesamte
staatliche Tätigkeit bis zum Urteil (d.h. auch die polizeiliche Verfolgung
und das Gerichtsverfahren). (Roxin, Strafverfahrensrecht, § 12 Rn.
6).
Als Strafverfolgungsbehörden werden entsprechend die Polizei und die Staatsanwaltschaft bezeichnet.
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