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Gefahrenabwehr
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.puo)
    

Inhalt
             1. Zuständige Behörden, Hessen

Mit Gefahrenabwehr wird das Eingreifen der zuständigen Behörden zur Verhinderung bevorstehender Gefahren bezeichnet. Für die Gefahrenabwehr enthält das Polizei und Ordnungsrecht (= Polizeigesetze/Sicherheitsgesetze) der Länder die notwendigen Regelungen und Ermächtigungsgrundlagen. Das Polizei- und Ordnungsrecht folgt dem Opportunitätsprinzip.

Von der Gefahrenabwehr ist die Strafverfolgung abzugrenzen. Während die Strafverfolgung erst einschreitet wenn, eine Straftat schon begangen wurde, ist es Aufgabe der Gefahrenabwehr Gefahren (u.a. die Begehung von Straftaten) im Vorfeld zu verhindern.

1. Zuständige Behörden, Hessen

Die Gefahrenabwehr obliegt in Hessen den Ordnungsbehörden, Polizeibehörden und den Behörden der allgemeinen Verwaltung.

Dabei sind grundsätzlich die Behörden der allgemeinen Verwaltung zuständig, soweit nicht ein sachlicher ("nicht") oder zeitlicher Eilfall ("nicht rechtzeitig)" vorliegt, in dem die Polizei- und Ordnungsbehörden zuständig sind oder es sich um eine diesen gesondert zugewiesene Aufgabe handelt (§ 2 HSOG).

Zwischen Polizei- und Ordnungsbehörden gilt im Eilfall das Prinzip der Erstbefassung. D.h. zuständig ist, wer zuerst da ist.

Handelt die Polizei, ist eine Abgrenzung zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung vorzunehmen, um das Handeln nach dem richtigen Gesetz beurteilen zu können (siehe auch unter doppelfunktionale Maßnahmen).

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Auf diesen Artikel verweisen: Lauschangriff, kleiner * präventive Telefonüberwachung * Rasterfahndung * Polizei- und Ordnungsrecht * Polizeigesetz * Dominanzentscheidung * Platzverweis/Platzverweisung * Finaler Rettungsschuss