logo
Artikel Diskussion (3)
Übergabesurrogate
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Von einem Übergabesurrogat spricht man im Sachenrecht bei den Konstruktionen, die bei einer Eigentumsübertragung die Übergabe ersetzen. Übergabesurrogate sind gemäß § 930 BGB das Besitzkonstitut und gemäß § 931 BGB die Abtretung des Herausgabeanspruchs.

Bei § 929 S. 2 BGB (brevi manu traditio) entfällt die Übergabe, da der Erwerber schon Besitzer ist. Es handelt sich daher dogmatisch nicht um ein Übergabesurrogat.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise