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Überleitungsvertrag
(recht.voelker.vertrag und recht.straf.prozess)
    

Der Überleitungsvertrag (lang: Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen) wurde am 26.5.1952 zwischen der BRD, den USA, Großbritannien und Frankreich geschlossen und am 30.3.1955 bekannt gemacht (BGBl. II 405). Er dient der Ausführung des Deutschlandsvertrags und regelt verschiedene Fragen hinsichtlich des Fortbestands und der Aufhebung von Besatzungsrecht. Er ist durch den sog. 2+4-Vertrag größtenteils suspendiert worden.

Immer noch gültig sind Erster Teil: Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8. Zweiter Teil: Art. 3 Abs. 5 Buchstabe a des Anhangs, Art. 6 Abs. 3 des Anhangs. Sechster Teil: Art. 3 Abs. 1 und 3. Siebter Teil: Art 1 und Art. 2. Neunter Teil: Art. 1. Zehnter Teil: Art. 4.

Art. 7 Abs. 1 Überleitungsvertrag legt die Rechtswirksamkeit der Entscheidungen der Besatzungsgerichte fest.

(1) Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln.
Damit legt Artikel 7 fest, dass die Urteile und Entscheidungen der alliierten Gerichte nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam bleiben, d.h. sie haben die gleiche Wirkung wie rechtskräftige Urteile von deutschen Gerichten. Daraus folgt, dass eine erneute Verfolgung oder Wiederaufnahme der Verfahren durch deutsche Gerichte oder Behörden ausgeschlossen ist (Creifelds-Kauffmann, Stichwort Überleitungsvertrag).

Eine weitergehende Wirkung geht von einem rechtskräftigen Urteil nicht aus. Insbesondere werden nicht alle deutschen Behörden, insbesondere die Kultusbehörden, an die in den Urteilen festgestellten Tatsachen gebunden.

Weiterhin gültig bleibt Art. 2 Abs. 1 Überleitungsvertrag:

(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

Damit werden die entsprechenden Maßnahmen der Besatzungsbehörden entsprechendem Bundesrecht gleichgestellt, mit der Folge, dass sie durch nachfolgendes Bundesrecht aufgehoben werden können.

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Auf diesen Artikel verweisen: Pariser Verträge * Zwei plus vier Vertrag (2+4 Vertrag) * Zwei plus vier Vertrag (2+4 Vertrag) * Deutschlandvertrag/Generalvertrag/Bonner Konvention * Abstruse/absurde Verschwörungstheorien * Abstruse/absurde Verschwörungstheorien