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Urkundenbeweis
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. Privaturkunden
             2. öffentliche Urkunden

Mit Urkundenbeweis wird die Beweisführung mittels Vorlegung einer Urkunde bezeichnet (§ 420 ZPO). Beim Urkundenbeweis ist zwischen Privaturkunden und öffentlichen Urkunden zu unterscheiden.

1. Privaturkunden

Privaturkunden sind solche die von einer Privatperson stammen (z.B. eine Rechnung oder ein Vertrag) Über ihre Echtheit können die Parteien verfügen. Bezweifelt die Gegenpartei die Urkunde nicht, ist deren Inhalt wie der unstreitige Tatsachenvortrag des Klägers zu behandeln. Bestreitet der Gegner die Echtheit, muss diese vom Beweisführer bewiesen werden.

Im übrigen bringen Privaturkunden nur den Beweis der Abgabe der beurkundeten Erklärung durch den Aussteller, aber nicht den Beweis für deren Richtigkeit.

Beispiel: A hat von B eine unterschriebene Erklärung, in der dieser zusichert, dass Grundstück Flurstück Nr. (...) umfasse 5.000 qm. Diese Urkunde erbringt nur den Beweis darüber, dass B dies erklärt hat, nicht aber Beweis darüber, dass das Grundstück tatsächlich 5.000 qm groß ist.

Wird die Echtheit der Urkunde bestritten, muss der, der aus der Urkunde für sich Vorteile herleitet, gemäß § 440 ZPO die Echtheit der Urkunde beweisen. Ihm stehen dafür alle zulässigen Beweismittel zu.

2. öffentliche Urkunden

Öffentliche Urkunden sind Urkunden die von einer Behörde oder einer Person öffentlichen Glaubens (z.B. Notar, Gerichtsvollzieher oder Postbeamter) ausgestellt wurden. Es ist zwischen inländischen und ausländischen öffentlichen Urkunden zu unterscheiden.

Inländische Urkunden haben gemäß § 437 ZPO die Vermutung der Echtheit für sich.

Eine inländische öffentliche Urkunde über eine Erklärung erbringt gemäß § 415 ZPO den vollen Beweis für den beurkundeten Vorgang, aber nicht für den Inhalt.

Beispiel: Der notarielle beurkundete Kaufvertrag über ein laut Vertrag 1000 qm großes Grundstück, erbringt vollen Beweise dafür, dass die beteiligten Parteien vor dem Notar den Vertrag geschlossen. Sie erbringt aber keinen Beweis dafür, dass das Grundstück 1000 qm groß ist.

Eine öffentliche Urkunde über eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung (z.B. ein Urteil) begründet den vollen Beweis ihres Inhalts. Aber wiederum nicht für die Richtigkeit des Inhalts.

Beispiel: Ein Strafurteil in dem C dazu zu 30 Ts. wegen einer Sachbeschädigung zum Nachteil des A verurteilt wird, erbringt vollen Beweis dafür, dass C von dem genannten Gericht unter Zugrundelegung des enthaltenen Tatbestands zu dieser Strafe verurteilt wurde. Über deren Richtigkeit erbringt es keinen Beweis. Die Strafakte enthält aber Fakten auf Grund derer das Zivilgericht eine eigenständige Entscheidung treffen kann.

Bei ausländischen Urkunden entscheidet das Gericht anhand der Umstände, ob es eines weiteren Beweises für die Echtheit bedarf (§ 438 Abs. 1 ZPO). Dieser Beweis kann z.B. durch die sog. Legalisation erbracht werden (§ 438 Abs. 2 ZPO).

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Auf diesen Artikel verweisen: Beweiswürdigung, Zivilprozess * Beweismittel, ZPO * Beweiserhebungsverbote, spezielle