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Urteil
(recht.prozess.allgemein)
(engl. judgement )
    

Inhalt
             1. Urheberrechte an Urteilen
             2. Veröffentlichung von Strafurteilen

Mit Urteil wird die den Prozess abschließende Entscheidung eines Gerichtes bezeichnet. Das Urteil ergeht grundsätzlich nach einer mündlichen Verhandlung.

Siehe auch unter Urteile im Zivilprozess und Urteile im Strafrechtsprozess.

1. Urheberrechte an Urteilen

Gemäß § 5 UrhG besteht kein Urheberrecht an Urteilen. Unabhängig davon ist für die Beschaffung des Textes über das Gericht gemäß § 4 JVKostO eine Dokumentenpauschale zu entrichten. Die Pauschale entfällt für nicht gewerbliche Nutzer, wenn das Gericht Urteile im Internet für die nicht gewerbliche Nutzung zur Verfügung stellt (§ 4 Abs. 7 JVKostO).

2. Veröffentlichung von Strafurteilen

Bei der Veröffentlichung von Strafurteilen ist im Einzelfall zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Täters abzuwägen. Dazu hat das OLG München ausgeführt:

"Die öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung stellt regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters dar, weil sein Fehlverhalten - über die öffentliche Hauptverhandlung hinaus - öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird (BVerfG NJW 1973, 1226; NJW 1993, 1463/1464). Eine derartige Berichterstattung ist aber nicht nur in Fällen schwerer Kriminalität zulässig (BGH NJW 2006, 599). Vielmehr verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür in der Rechtsordnung verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen. Er muss grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (BGH NJW 2006, 599/600). Während bei schweren Straftaten regelmäßig ein Interesse der Öffentlichkeit an einer auch die Person des Täters einbeziehenden vollständigen Information über die Straftat besteht, ist bei den sonstigen Straftaten unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, wo die Grenze für das grundsätzlich vorhergehende Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist und der Einbruch in die persönliche Sphäre des Täters durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist." (OLG München v. 29.4.2008, Az. 18 U 5645/07).
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Auf diesen Artikel verweisen: richterliche Entscheidungsformen * Zwischenurteil * Ehescheidung * Spruch * judgement * Sachurteil * Beschwerde * Beschluss, ZPO * Entscheidung des Gerichts * Bundesfinanzhof (BFH) * sofortige Beschwerde