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Zueignungsabsicht, rechtswidrige
(recht.straf.bt.242)
    

Die Zueignungsabsicht beim Diebstahl wird aufgegliedert in folgende Unterpunkte:

  • mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich dauerhafter Enteignung
  • Absicht hinsichtlich der zumindest vorübergehenden Aneignung
  • Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung (entfällt z.B. bei fälligem Anspruch auf Übereignung der konkreten Sache).
  • bedingter Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit

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Auf diesen Artikel verweisen: unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs * § 249 StGB Raub * § 249 StGB Raub * animus rem sibi habendi * Diebstahl * § 242 StGB Diebstahl