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Zwangsvollstreckung wegen Forderungen
(recht.zivil.formell.zwangsvollstreckung)
    

Inhalt
          1. Abnahme der Vermögensauskunft
          2. Vollstreckung in Rechte
             2.1. Voraussetzungen
             2.2. Folgen
             2.3. Pfändung
             2.4. Verwertung
             2.5. Gegenrechte Drittschuldner
          3. Vollstreckung in Sachen
             3.1. Voraussetzungen
             3.2. Durchführung der Pfändung
             3.3. Rechtsfolgen der Pfändung
             3.4. Nichtigkeit

1. Abnahme der Vermögensauskunft

§ 802 c ZPO

2. Vollstreckung in Rechte

Die Zwangsvollstreckung in Forderungen/Rechte erfolgt durch Pfändung und Überweisung des Rechts. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht (§ 828 Abs. 1 ZPO). Dabei kann die Überweisung zur Einziehung (§ 835 Abs. 1 Alt. 1) oder an Zahlungs statt (§ 835 Abs. 1 Alt 2) erfolgen. Pfändung und Überweisung werden in der Praxis in einem Beschluss zusammengefasst, dem sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB).

2.1. Voraussetzungen

  1. Pfändungsbeschluss (mit an Drittschuldner gerichtetem Verbot der Zahlung an Schuldner und Gebot an Schuldner sich jeder Verfügung zu enthalten) § 829 Abs. 1 ZPO
  2. erlassen durch das Vollstreckungsgericht
  3. Zustellung durch Gläubiger
  4. Zustellung an Schuldner (Inhibitorium)
  5. konstitutive Voraussetzung: Zustellung an den Drittschuldner (Arrestatorium)
  6. Kein entgegenstehender Pfändungsschutz (§§ 850 ff ZPO)

2.2. Folgen

Inhibitorium und Arrestatorium.

Weiterhin ist der Drittschuldner gemäß § 840 ZPO zur Auskunft verpflichtet. Dieser Anspruch ist aber nicht selbständig einklagbar, der Schuldner muss direkt auf Leistung klagen (Drittschuldnderklage) und hat, wenn sich herausstellt, dass die gepfändete Forderung nicht existiert, einen Schadensersatzanspruch gegen den Drittschuldner aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO.

2.3. Pfändung

Durch Pfändungsbeschluss

2.4. Verwertung

Durch Überweisungsbeschluss. Entweder zur Einziehung (Gl.macht Forderung im eigenen Namen und für sich geltend) oder an Zahlungs statt (Gl. wird Inhaber der Forderung).

Die Pfändung und die Überweisung werden regelmäßig einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zusammengefasst. Dieser ist kein Vollstreckungstitel gegen den Drittschuldner, so dass der Gläubiger ggf. Klage erheben muss (siehe unterEinziehungsklage).

2.5. Gegenrechte Drittschuldner

Der Drittschuldner kann sich gegen die Inanspruchnahme verteidigen mit der Geltendmachung der Unwirksamkeit des PfüB, der Geltendmachung der Nichtdurchsetzbarkeit oder Nichtexistenz der gepfändeten Forderung.

3. Vollstreckung in Sachen

Die Zwangvollstreckung wegen Forderungen in bewegliche Sachen erfolgt durch Pfändung.

2.1. Voraussetzungen

  1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
  2. bewegliche Sache (unter Berücksichtigung von § 810 ZPO und § 865 ZPO)
  3. Alleingewahrsam des Schuldners, § 808 (Für Ehegatten und Lebenspartner wird gemäß § 739 ZPO zugunsten des Gläubigers vermutet, dass der Schuldner den Alleingewahrsam hat) oder
  4. Gewahrsam eines herausgabebereiten Dritten (auch bei Mitgewahrsam des Schuldners), § 809 ZPO
  5. Gegenstand unterliegt Pfändung durch Gerichtsvollzieher
    • kein wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks
    • kein Zubehör das in den Haftungsverband fällt (§ 865 Abs. 1, 2 S. 1 ZPO)
    • keine Erzeugnisse oder sonstigen Bestandteile die schon im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt worden sind
  6. Keine Unpfändbarkeit (§§ 811 ff ZPO)
  7. Pfändung zur rechten Zeit
  8. Pfändung am rechten Ort
  9. Pfändung in der richtigen Art und Weise

3.2. Durchführung der Pfändung

Durch Ingewahrsamnahme oder Kenntlichmachung mittels Pfandsiegel. Bestimmte Sachen dürfen nicht bei Schuldner belassen werden (z.B. Geld).

3.3. Rechtsfolgen der Pfändung

Die Pfändung hat die Wirkung, dass Verstrickung des Gegenstands eintritt, die eine der Voraussetzungen für ein Pfändungspfandrecht des Gläubigers ist. Voraussetzung für die Verstrickung ist dabei nur die wirksame, d.h. nicht nichtige aber unter Umständen rechtswidrige, Pfändung.

3.4. Nichtigkeit

Fehlt es an einer der Voraussetzungen der Pfändung ist die Pfändung anfechtbar. Nichtig ist sie nur, wenn offenkundig schwere Mängel vorliegen, wie z.B. Fehlen eines Titels, funktionelle Unzuständigkeit, fehlende Kenntlichmachung der Pfändung.

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