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Rechtsgeschäft
(recht.zivil.materiell.at)
    

Mit Rechtsgeschäft wird eine Handlung bezeichnet, die aus mindestens einer Willenserklärung besteht und zur Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs (= Entstehung, Veränderung und Erlöschen von Rechtsverhältnissen) dient. Man unterscheidet dabei zwischen einseitigen und mehrseitigen Rechtsgeschäften:

Einseitige Rechtsgeschäfte bestehen aus nur einer Willenserklärung (z.B. Testament oder Auslobung), mehrseitige Rechtsgeschäfte (= Verträge) aus mindestens zwei Willenserklärungen. Bei zwei Willenserklärungen spricht man auch von einem zweiseitigen Rechtsgeschäft.

Von den Rechtsgeschäften sind die sog. Realakte abzugrenzen.

Die Rechtsgeschäft lassen sich weiter einteilen in Verpflichtungsgeschäfte, Verfügungsgeschäfte und Gestaltungsgeschäfte.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gestaltungsgeschäft * Vollmacht, einseitiges Rechtsgeschäft * Formzwang * Verfügung/Verfügungsgeschäft * Übergabe * Hauptpflicht/Nebenpflicht/Nebenleistungspflicht * § 137 BGB Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot * Vertrag * Verpflichtung/Verpflichtungsgeschäft * Formerfordernisse beim elektronischen Vertragsabschluß * Grunderwerbsteuer * Umdeutung * Auslobung * formfrei/Formfreiheit * Rechtsverhältnis * § 111 BGB Einseitige Rechtsgeschäfte * Datei existiert nicht!