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Auflassung
(recht.zivil.materiell.sachen und recht.notar.grundstuecksrecht)
(GND: 4143401-8)
    

Inhalt
             1. notarielle Umsetzung
             2. Auflassung/Grundbucherklärungen

Mit Auflassung wird gemäß Legaldefinition in § 925 Abs. 1 die zur Übertragung eines Grundstücks gemäß § 873 BGB notwendige Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber bezeichnet. Die Auflassung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit von Veräußerer und Erwerber vor einer zuständigen Stelle (Notar) erklärt werden.

Die Beteiligten erklären, dass das Eigentum an dem Grundstück Gemarkung X-Stadt Blatt 112 lfd. Nr. 1 von den Veräußeren auf die Erwerber je zu 1/2 übergehen soll. Die Erwerber beantragen und der Veräußerer bewilligt die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch.

Aus dem Wortlaut folgt, dass schon das Verlesen der Urkunde mit den Erklärungen für das materiellrechtliche Vorliegen einer Auflassung genügt. Die Unterschriften unter der Urkunde sind aber für die Eintragung der Eigentumsumschreibung erforderlich (§§ 20, 29 GBO).

1. notarielle Umsetzung

Im notariellen Kaufvertrag muss sichergestellt werden, das der Käufer nicht mit einer vollstreckbaren Ausfertigung vor Kaufpreiszahlung selbst die Eintragung des Eigentumsüberganges beantragt. Zur Erreichung des Zwecks sind verschiedene Konstrukte möglich:

2. Auflassung/Grundbucherklärungen

  1. Die Beteiligten erklären, dass das Eigentum an dem Grundstück Gemarkung ... von den Verkäufern auf die Käufer je zu 1/2 übergehen soll.
  2. Ausdrücklich nicht erklärt werden Eintragungsantrag [§ 13 GBO] und Eintragungsbewilligung [§ 19 GBO]. Die Beteiligten bevollmächtigen undwiderruflich den Notar die Eintragung zu beantragen und zu bewilligen. Der Notar macht von dieser Bevollmächtigung nur nach Bestätigung des Kaufpreiseingangs durch den Verkäufer oder Vorlage einer Bankbestätigung über die Kaufpreiszahlung Gebrauch.
  3. Weiterhin beantragen die Beteiligten die Löschung der Belastung aus Abteilung II/aller Belastungen und Beschränkungen

Der Notar wird bevollmächtigt die Anträge getrennt zu stellen und sie zurückzuziehen, er ist auch berechtigt Erklärungen abzugeben soweit dies für Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen notwendig ist.

Die Auflassung ist bedingungsfeindlich (§ 925 Abs. 2 BGB).

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Auf diesen Artikel verweisen: Zwischenverfügung * Übereignung * Skript Grundstücksrecht, notarielle Fachprüfung * bedingungsfeindlich * Abwicklung Immobilienkaufvertrag, Tod des Verkäufers * Abwicklung Immobilienkaufvertrag, Tod des Verkäufers * Skript Grundstücksrecht * Scheingeschäft/Um­gehungs­geschäft/simuliertes/dissimuliertes Geschäft * § 20 GBO [Eintragungsvoraussetzungen Auflassung] * Eigentumsübertragung * Immobilienkaufvertrag, Aufbau