Mit Gesellschaft bezeichnet man einen Zusammenschluss von Personen, die sich vertraglich verpflichtet haben die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB).
Man unterscheidet Personengesellschaften und
Kapitalgesellschaften.
Für näheres siehe unter Gesellschaftsrecht.
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