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Patronat/Kirchenpatronat
(recht.oeffentlich.kirche)
    

Mit Patronat oder Kirchenpatronat bezeichnet man im Kirchenrecht, das Rechtsverhältnis zwischen einem Kirchenstifter und der gestifteten Kirche.

Hauptrecht aus dem Patronat ist das Vorschlagsrecht für die Besetzung der Pfarrstelle (= Präsentationsrecht), Hauptpflicht die Übernahme der Kirchenbaulast. Weitere Rechte sind das Recht auf einen Kirchenstuhl und den Einschluss in das Kirchengebet.

Neue Patronate werden nicht mehr begründet, da Patronate vererbbar sind, gibt es sie aber sowohl in evangelischen wie in der katholischen Kirche noch.

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Auf diesen Artikel verweisen: Inkorporation * Schirmvogt/Kirchenvogt * Kollaturrecht